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Studienordnung

Immatrikulation
s. unter Immatrikulation

Studienverpflichtungen

Belegungs- und Informationspflicht
Über den detaillierten Studienverlauf und die Belegung der Pflichtfächer gibt die jeweilige Studiengangsleitung an der Informationsveranstaltung des ersten Tags im Studienjahr Auskunft. Die Informationen liegen zudem in schriftlicher Form (Studienverzeichnis, Einzelbroschüren) und auf dem Internet vor. Im Zweifelsfall erteilen die Studiengangsleitungen weitere Auskünfte. Die Studierenden sind selbst dafür verantwortlich, die entsprechenden Informationen einzuholen und die Belegungsblätter und Anmeldungen auszufüllen.

Kenntnisse der deutschen Sprache
Grundsätzlich sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache Voraussetzung für ein Studium an der HSM. Welcher Studiengang welches Niveau verlangt, ist bei den entsprechenden Zulassungsbedingungen aufgeführt. Die Niveaustufen folgen den europäischen Sprachzertifikaten. Studierende mit ungenügenden Deutschkenntnissen sind verpflichtet, sich durch Sprachkurse in der deutschen Sprache weiterzubilden, so dass sie dem Unterricht in sämtlichen Pflichtfächern mühelos folgen und sich daran beteiligen sowie die notwendigen Arbeiten verfassen können. 
Deutschkurse können an der Volkshochschule beider Basel (http://www.vhsbb.ch/s_home.aspx), der Migros-Klubschule (http://www.klubschule.ch) oder der Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige (GGG; http://www.ggg-basel.ch/kurse/) besucht werden. Zudem bietet die HSM einen Deutschkurs an (s. Studienverzeichnis), dessen Besuch in der Regel aber nicht ausreicht.
Die Leitung der HSM kann in begründeten Fällen eine Überprüfung der Sprachkenntnisse vornehmen und das Weiterstudium von der Erfüllung gewisser Auflagen abhängig machen.

Testatpflicht
Der Besuch aller Fächer des gewählten Studiengangs ist in einem semesterweise ausgeteilten Testatblatt nachzuweisen, das die Studierenden genau und korrekt zu führen und am Ende eines Studiensemesters im Sekretariat der HSM abzugeben haben. Hat ein/e StudentIn während eines Semesters in einem Fach zu viel entschuldigt fehlen müssen, entscheidet seine/ihre Lehrkraft in Absprache mit der Leitung darüber, ob das Testat gegeben werden kann oder der Kurs nochmals belegt werden muss. Das Fehlen von Testaten kann die Diplomierung gefährden.
Der Abgabetermin wird auf den Testatblättern mitgeteilt; verspätete Abgabe kann eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zur Folge haben.

Absenzenregelung

  1. Die Studierenden gehen mit der Immatrikulation einen Ausbildungsvertrag mit der HSM ein. Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis mit den anerkannten Studienplänen, Reglementen und Ordnungen. Von den Studierenden der HSM wird daher der regelmässige Unterrichtsbesuch ihrem Studienplan gemäss erwartet; Absenzen sollten Ausnahmen bleiben.
  2. Für die Regelung der Absenzen und Dispensationen in einzelnen Fächern sind die jeweiligen Dozierenden zuständig. Die Studierenden sind verpflichtet, voraussehbare Absenzen aus Gründen, die unten unter Pt. 5 genannt werden, mindestens eine Woche im voraus bei den Dozierenden anzumelden. Wer wegen Krankheit oder Unfalls dem Unterricht fernbleiben muss, hat sich so bald als möglich bei seiner Lehrperson oder über das Sekretariat mit Begründung der Verhinderung abzumelden. Bei kurzfristigen Absenzen (akuter Krankheit, Unfall) besteht kein Anspruch auf ein Nachholen des unmittelbar betroffenen Unterrichts. Bei längeren regulären oder rechtzeitig angemeldeten Absenzen ab drei Tagen (s. unten auch Pt. 5) haben Studierende Anspruch darauf, dass die ausgefallenen Lektionen nachgegeben werden.
  3. Es werden nur entschuldigte Absenzen geduldet. Alle Dozierenden der HSM haben der Hochschulleitung unentschuldigte Absenzen zu melden. Unbewilligte oder der HSM-Leitung gemeldete unentschuldigte Absenzen ziehen eine schriftliche Verwarnung nach sich. Wiederholte Verstösse gegen diese Regelung können Disziplinarmassnahmen, die Verweigerung des Diploms oder den Ausschluss vom Studium zur Folge haben.
  4. Pro Semester sind höchsten drei im voraus entschuldigte Absenzen pro Fach gestattet. Für jede zusätzliche Absenz wie auch für jede Absenz, die länger als eine Woche dauern soll, muss im voraus ein schriftlicher Antrag an die Leitung der HSM gestellt werden (Antragsformulare sind im Sekretariat, Z. 4, erhältlich). Diesem Antrag müssen die Stellungnahmen und/oder Genehmigungen der betroffenen Dozierenden beigelegt sein. Der/die jeweilige Dozierende kann schriftliche Arbeiten oder andere Aufgaben (z. B. das Ablegen einer Fachprüfung) anordnen, um sicherzustellen, dass der versäumte Stoff aufgearbeitet oder nachgeholt wird. Werden diese Auflagen nicht erfüllt, kann das Testat für das betreffende Semester verweigert werden. Fehlende Testate gefährden die Diplomierung.
  5. Folgende Absenzen können im Rahmen von Pt. 4 bewilligt werden:
    Intern:
    Vortragsabende (nicht Proben!), studienbegleitende Kurse, grössere Kammermusikprojekte, sofern sie im Studienverzeichnis angekündigt sind.
    Teilnahmen an hochschulübergreifenden obligatorischen Projekten unterliegen der Informationspflicht, gelten aber als unverschuldete Absenzen und werden bei der Zählung der maximal drei Absenzen nicht angerechnet.Die Orchesterprojekte sowie spezielle von der HSM-Leitung als hochschulübergreifend deklarierte Projekte haben grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Fächern. Die Teilnahme an diesen Projekten, insofern sie durch die Orchesterdisposition und/oder Projektplanung vorgesehen, eingeplant und im Studienverzeichnis kommuniziert sind, gilt gemäss dieser Regelung nicht als anzurechnende Absenz. Der Stundenplan der Pflichtfächer ist, nach der Erstellung des Proben-, Konzert- oder Projektplanes, in diesen Zeiträumen anzupassen, sofern eine Mehrheit von Studierenden dem Unterricht sonst fernbleiben müsste. Die Orchestersessionen sowie die Sonderprojekte sind bis spätestens im Monat vor Beginn des Studienjahrs zu kommunizieren. Die HSM-Leitung verpflichtet sich, mit der Anzahl der hochschulübergreifenden Projekte verantwortungsvoll umzugehen.
    Extern:
    Anlässe wie spezielle Veranstaltungen von Hauptfachdozierenden, Kurse, Probespiele, Wettbewerbe, überregionale Orchestersessionen (Jugendorchester), Orchesterpraktika, zudem private Gründe wie Hochzeit, Umzug, Todesfall in der Familie u. a.
    Sonderfälle wie Militärdienst, Krankheit o. ä. werden gesondert behandelt, müssen aber den Dozierenden und der HSM-Leitung umgehend gemeldet werden.
  6. Regelmässig angesetzte Unterrichtsstunden in den Pflichtfächern haben grundsätzlich Vorrang vor flexibel angesetzten Lektionen (s. farbigen Gesamtstundenplan und den Stundenplan der FG Komposition/Musiktheorie, den die Hauptfachdozierenden jeweils kurz nach Semesterbeginn zugeschickt bekommen).
  7. Der Besuch von Hauptfachlektionen, Klassenstunden oder Kammermusikproben und -unterricht sowie schulexterne Tätigkeiten/Verpflichtungen berechtigen nicht zu Absenzen in den Pflichtfächern. Die Studierenden sind verpflichtet, ihre Hauptfachdozierenden über die Unterrichtszeiten ihrer Pflichtfächer zu informieren.

Schriftliche Arbeiten
Die Studierenden sind verpflichtet, schriftliche Arbeiten (methodische, musikgeschichtliche und analytische Arbeiten, Berichte über SchülerInnen, Hospitationen und studienbegleitende Kurse sowie weitere Arbeiten) unaufgefordert zum jeweils vorgeschriebenen Zeitpunkt abzugeben.

Prüfungen, Orientierungsnoten
Die Studierenden haben sich zu den Prüfungen in den Pflichtfächern sowie zu den  BA- bzw. MA-Diplomprüfungen fristgerecht anzumelden und allfällige Unterlagen (Erfahrungsberichte, schriftliche Arbeiten, Programmtexte usw.) spätestens zum Abgabetermin in der vorgeschriebenen Stückzahl abzugeben; siehe hierzu die Besonderen Bestimmungen des Reglements für Kompetenznachweise. Die Fristen werden von den Studiengangsleitungen kommuniziert.
Die Dozierenden sind verpflichtet, Vorschlagsnoten zu Prüfungen, soweit gemäss den Besonderen Bestimmungen des Reglements für Kompetenznachweise erforderlich, fristgemäss abzugeben.
Die Studierenden haben das Recht, in Kenntnis über alle Orientierungsnoten am Ende eines Studienjahrs sowie über alle Vorschlagsnoten und etwaigen Erfahrungsberichte ihrer Lehrpersonen vor einer Prüfung gesetzt zu werden.

Verspätete Diplomabgabe wegen Versäumnissen
Für selbstverschuldete Verzögerungen des Studienablaufs und/oder verspätet abgegebene schriftliche Arbeiten, die eine fristgerechte Diplomübergabe verhindern, wird eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 100.– erhoben.

Verpflichtungen bei internen und externen Veranstaltungen
Alle immatrikulierten Studierenden sind zur aktiven unentgeltlichen Teilnahme an allen künstlerischen und pädagogischen Veranstaltungen der HSM verpflichtet (Vortragsabende, Schlusskonzerte, Workshops, Orchesterprojekte, Chorkonzerte, Probelektionen usw.), sofern sie zu solchen hinzugezogen werden. Insbesondere sind die Studierenden des BA-Studiums zur Teilnahme an Veranstaltungen des Grossen Chors der HSM verpflichtet. Studierende, die ein Orchesterinstrument spielen, sind zur Teilnahme an allen Proben und Veranstaltungen des Hochschulorchesters verpflichtet, zu denen sie eingeteilt werden. Studierende, die in einem Berufsorchester ein Praktikum im Rahmen der Orchesterdiplomausbildung an der HSM absolvieren, können von der Mitwirkung im Hochschulorchester befreit werden.
PianistInnen und OrganistInnen haben nach Bedarf für Begleitaufgaben im Unterricht, in Vortragsabenden, Prüfungen und dergleichen zur Verfügung zu stehen. Sie erhalten von der Studiengangsleitung dafür die entsprechenden CP zugewiesen.

Vortragsabende
Um den Studierenden Gelegenheit zu öffentlichen Auftritten zu bieten, finden regelmässig Vortragsabende statt, an denen sie sich zu beteiligen haben. Jede/r immatrikulierte Studierende sollte nach Möglichkeit pro Studienjahr mindestens einmal an einem solchen Vortragsabend spielen oder singen.
Vortragsabende finden üblicherweise donnerstags, 17:30–19:00, und samstags, 17:00–18:30, statt. In der Regel sind diese Termine für Klassen reserviert. Studierende, die sich für gemischte Vortragsabende anmelden möchten, nehmen Kontakt mit Barbara Rufer (barbara.rufer@ mab-bs.ch) auf.
Für Studierende der Abteilung Jazz gelten besondere Bedingungen. Diese sind auf dem Sekretariat der Abteilung Jazz erhältlich.

Öffentliches Auftreten ausserhalb der HSM und Lehrtätigkeit
Das Auftreten in Wettbewerben und Konzerten ausserhalb der HSM – vor allem auch die regelmässige Mitwirkung in einem Ensemble – sowie der Unterrichtsbesuch an einem anderen Institut sollen Ausnahmen bleiben und müssen in jedem Fall von der Leitung der HSM bewilligt werden.
Musikunterricht während der Ausbildungszeit darf nur in beschränktem Umfang und im Sinne einer Ergänzung zur Ausbildung erteilt und muss von der Hochschulleitung bewilligt werden.


Versicherungen


Kranken- und Unfallversicherung
Wer in der Schweiz Wohnsitz oder als AusländerIn eine befristete Aufenthaltsbewilligung hat, muss sich in der Schweiz obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichern oder den Nachweis einer gleichwertigen Versicherung erbringen. Dieser gesetzlichen Pflicht ist von den Studierenden innerhalb dreier Monaten nach Wohnsitznahme nachzukommen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz möglich. Gemäss den bilateralen Abkommen mit der EU haben gewisse BürgerInnen verschiedener Länder ein Wahlrecht zwischen der Versicherung in der Schweiz oder dem Herkunftsland. Nähere Auskunft erteilt das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (http://www.asb.bs.ch/). Für den Abschluss der entsprechenden Verträge ist jede/r Studierende selbst verantwortlich.

AHV/IV/EO (Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung (bei Militärdienst usw.))
Studierende gelten als Nichterwerbstätige; SchweizerInnen haben im Kalenderjahr einen AHV-Mindestbeitrag von Fr. 445.– zu entrichten, und zwar erstmals für das Kalenderjahr, das der Vollendung des 20. Altersjahrs folgt. Der Inkasso erfolgt durch die Ausgleichskasse Basel-Stadt (http://www.ak-bs.ch), die in der ersten Hälfte des HS die betreffenden Studierenden zum Bezug der Beitrittsmarke auffordert. Wer im betreffenden Kalenderjahr ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 4’206.– erzielt und hierfür die AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet hat, schuldet für das betreffende Jahr keinen Nichterwerbsbeitrag. Bei einem Erwerbseinkommen von weniger als Fr. 4’206.– werden auf Verlangen die darauf entrichteten Beiträge zurückerstattet. Voraussetzung für die Beitragsbefreiung oder Rückerstattung ist die entsprechende Bestätigung vom Arbeitgeber.
Von der Beitragspflicht ist ferner befreit, wer sich nur zum Zweck des Studiums in der Schweiz aufhält und daher hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Es liegt im persönlichen Interesse der schweizerischen Studierenden, die Beitragspflicht zu erfüllen, da jedes fehlende Beitragsjahr eine Rentenkürzung zur Folge haben wird. Fehlen mehrere Beitragsjahre, so können die Renten eine empfindliche Reduktion erfahren, vor allem im Invaliditätsfall.


Verschiedenes


"Schwarzes Brett"
Die an den offiziellen Informationstafeln publizierten Informationen («Schwarzes Brett» im Eingangsbereich des Hauptgebäudes – nicht in der Cafeteria – und Infoboard der Abteilung Jazz) sind für alle Studierenden verbindlich.

Schliessfächer
Im Hauptgebäude an der Leonhardsstrasse 6 stehen im Keller Garderobenkästchen kostenlos zur Verfügung. Die Schliessfächer beim Eingang zum Kleinen Saal sind für den kurzfristigen Gebrauch bestimmt und dementsprechend gebührenpflichtig.

Leihinstrumente
Für den Unterricht in Zweit- oder Variantinstrumenten können in der Bibliothek Instrumente gemietet werden. Die Abteilung Jazz verfügt zudem über zwei ausleihbare Vibraphone.

Haftungsausschluss
Für abhanden gekommene Instrumente oder persönliche Gegenstände, die unbeaufsichtigt in den Räumen der Institute der HSM abgelegt worden sind, wird keine Haftung übernommen.


 

 


Immatrikulation-Studienordnung-Hausordnung.pdf

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